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 Vermieterberatung24 - Vermieterlexikon - Bauabzugsteuer


Seit 2002 gibt es die Bauabzugsteuer. Bei Vermietern greift diese jedoch nur, wenn der Vermieter Bauaufträge erteilt, dann muss er ggf. 15% von der Rechnungssumme abziehen und direkt an das Finanzamt überweisen, das für das Bauunternehmen / Handwerker zuständig ist. Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheiniung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten.

Die wesentlichen Regelungen der Bauabzugssteuer:

Das Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Es soll die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen am Bau reduziert werden. Tatsächlich ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung.
Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer i.S. des § 2 UStG und Juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch die so genannten Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte.
Auch darunter fallen Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten.
Welche Kriterien gibt es?
Es muss sich um eine Bauleistung handeln. Hierzu gehören alle Leistungen die im Zusammenhang mit Bauwerken, aber auch mit dem Erdboden verbunde Geräte wie z.B. Öl- und Gastanks. Keine Bauleistungen sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Die Regelungen gelten für alle Voraus-, Abschlags- und Schlussrechnungen. Das gilt beispielsweise auch für Reparaturen oder das Verlegen eines Parkettbodens.
Die Auftraggeber von Bauleistungen (Vermieter) müssen Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren.
Von der Pflicht zum Steuerabzug werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von € 5000 (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf € 15000 pro Jahr und pro Werkunternehmer.
Um sicher zu gehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen. Eine Prüfung der Freistellungsbescheinigung ist hier möglich . Prüfungskriterium ist die Nummer auf der Freistellungsbescheinigung.

Noch ein paar Tipps:

Die Steuer muß bis zum 10. des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt in dem der Rest der Rechnung gezahlt wurde.
Die Abgabe der Erklärung ist Umsatzsteuerrechtlich geregelt aber nicht per ELSTER abzugeben. Nur auf Papier.

Wer nicht Umsatzsteuerpflichtig ist erhält eine weitere Steuernummer, wenn er erstmals Bauabzugsteuer an das Finanzamt zahlt. Da die erste Steuer jedoch unter der eigentlichen Steuernummer gezahlt wird, erhalten alle Abführenden eine Mahnung mit Säumniszuschlag. Rufen Sie beim Finanzamt an und erklären den Sachverhalt, dann wird der Säumniszuschlag erlassen und die Steuer richtig umgebucht. Das ist eine Verfahrenslücke und problemlos mit einem kurzen Telefonat und einem Fax zu lösen.





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