A
Abnahmeprotokoll
Protokoll bei Übergabe oder Übernahme einer Wohnung, in dem der Zustand der Wohnung, Schäden, vom Mieter zu übernehmende Reparaturen, Anzahl der Schlüßel und des Zubehörs festgehalten wird. Das Protokoll kann Bestandteil des Mietvertrags werden.
Abzahlungshypothek
Dinglich gesichertes Darlehen, bei dem die Tilgungshöhe innerhalb der Laufzeit gleich bleibt, während sich Zinsen und Annuität verringern.
Änderungskündiqung
Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag) mit dem Zweck, andere Vertragsbedingungen (Vertragsänderung) zu erreichen.
Annuität
Für Zinsen und Tilgung regelmäßig anfallende Monats, Quartals- oder Jahresleistung.
Anscheinsvollmacht
Die Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorqfalt hätte erkennen und verhindern können, wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertreter dulde und billige das Handeln seines "Vertreters". Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnunq eines schuldhaft verursachten Rechtsscheines. Es handelt sich also um Geschäftsfürhrung ohne Auftrag. Das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugende Verhalten des Vertretenen muß in der Regel von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer sein. Eine Haftung des Vertreters tritt nur ein, wenn der angeblich Vertretene seine Sorqfaltspflichten verletzt hat, wenn er also das vollmachtiose Handeln voraussehen und verhindern hätte konnte. Andererseits muß der Vertreterr gutgläubig gehandelt haben. Er wird also nicht geschutzt, wenn er den Mangel (die Gültigkeit) der Vollmacht kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Anscheinsvollmacht liegt daher nicht vor, wenn der Vertreter für den Vertretenen erkennbar seine Vollmacht überschreitet und z.B. Anstatt eines Opel Astra einen Merzedes S-Klasse stellvertetend erwirbt.
Außenbereich
Planungsrechtliche Festlegung von Flächen, auf denen Bauvorhaben nur in besonderen Fällen zulässig sind (z. B. sog. privilegierte Vorhaben, Einzelfälle).
B
Bauabzugsteuer
Seit 2002 gibt es die Bauabzugsteuer. Bei Vermietern greift diese
jedoch nur, wenn der Vermieter Bauaufträge erteilt, dann muss er ggf.
15% von der Rechnungssumme abziehen und direkt an das Finanzamt
überweisen, das für das Bauunternehmen / Handwerker zuständig ist.
Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheiniung vor
oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten.
Mehr zu diesem Thema im Vermieterlexikon
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist keine echte Genehmigung sie ist ein
Verwaltungsakt, der den Bauwilligen begünstigt und durch den das
Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs festgestellt wird. Dieses Recht
besteht erst einmal grundsätzlich. Jedoch könnten diesem Recht die
Rechte anderer entgegenstehen. Das muss die Behörde nun prüfen. Daher
das Genehmigungsverfahren.
Wenn kein Recht eines anderen verletzt wird, kann die Sperre zum Bauen
(welche auch Grundsätzlich besteht) durch die Baugenehmigung aufgehoben
werden.
Der Bauwillige, dessen Vorhaben mit den materiell-rechtlichen
Vorschriften in Einklang steht, hat gegenüber der
Baugenehmigungsbehörde einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Das Baugenehmigungsverfahren wird durch einen Antrag des Bauwilligen in
Gang gesetzt. Die Erteilung der Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Der schriftliche Bescheid wird Bauschein genannt. Mit der Aushändigung
des Bauscheins erklärt die Behörde, daß die Gesamtheit der in Betracht
kommenden öfientlich-rechtichen Vorschriften dem Bauvorhaben nicht
entgegensteht.
Bauherr
(im Steuerrecht): Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt und das umfassend zu verstehende Bauhernwagnis trägt, sowie rechtlich und tatsächlich die Planung.in Auftrag gegeben hat.
Baulast
Eine Baulast enthält freiwillig übemommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber der Baubehörde zu einem das Grundstück betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Recht ergibt. Sie entsteht durch öffentfich-rechtliche Verpflichtungserklärung (Vertrag). Eine Eintragung im Baulastenverzeichnis ist nur rechtsbezeugend. Es erfolgt keine Eintragung ins Grundbuch.
Baulinie
Im Bebauungsplan festgesetzte Linie, auf der gebaut werden muß.
Bauvoranfrage
Eine förmliche Bauvoranfrage, ob der Erteilung einer Baugenehmigung
für ein geplantes Bauvorhaben Versagungsgründe entgegenstehen, kennt
dass geschriebene Recht nicht. Dennoch erscheint es im Interesse eines
Bauwilligen zur Vermeidung von Kosten sinnvoll, bereits im Vorfeld des
künftigen Baugenehmigungsverfahrens die Klärung aller Fragen
zuzulassen, die für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung
wichtig und notwendig sein können. Nur darf keine Unklarheit darüber
bestehen, daß eine derartige Anfrage noch keinen genehmigungsfähigen
Antrag darstellt und ihre Beantwortung (schriftlich) noch keine
baurechtliche Genehmigung ist.
Bauweise
Die Bauweise ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Die Bauweise gehört zum Inhalt eines Bebauungsplanes. Die Bauweise bestimmt, ob die Gebäude einen seitlichen Grenzabstand (Bauwich) bei Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m einhalten müssen (offene Bauweise) oder nicht (geschlossene Bauweise). In einem Bebauungsplan kann eine andere als eine offene oder geschlossene Bauweise festgelegt werden.
Brandschutz
Vorkehrungen und Bestimmungen zur Verhütung von Bränden.
C
D
Darlehen
Unter einem Darlehen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderer Sachen zu verstehen. Bei Beendigung des Darlehensvertrages ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Dauerwohnrecht
Das Dauerwohnrecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück (Gebäude werden immer einem Grundstück zugerechnet), eine auf dem Grundstück befindliche abgeschlossene Wohnung bzw. Gebäude auf eine beschränkte oder unbeschränkte Zeit zu nutzen. Das Recht ist veräußerlich und vererblich. Der nähere Inhalt des Dauerwohnrechts (Instandhaltung, öffentüche Lasten usw.) ist bei der Bestellung des Wohnrechts durch Vereinbarung zu regeln. Entstehung und Erlöschen des Dauerwohnrechts richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die dinglichen Rechte an Grundstücken.
Davon zu unterscheiden ist das Wohnrecht des BGB (auch vielfach Dauerwohnrecht genannt). Es kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sein, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in seine Wohnung aufzunehmen. Das Wohnungsrecht des BGB ist eine Abart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Gestaltung. Hier ist also Vorsicht geboten.
E
EigenbedarfEigenbedarf ist der Anspruch eines Wohnungsvermieters (Eigentümer) auf eine Wohnung in seinem Hause der die Wohnung für:
1.) sich selbst
2.) die zu seinem Hausstand gehörenden Personen. (Haushälterin, Pflegerin, Kindermädchen, Diener, Gärtner u.ä.)
3.) seine Familienangehörigen (Kinder, Geschwister, Eltern)
benötigt (§ 573 BGB).
EigentumsvorbehaltBei Kaufverträgen über bewegliche Sachen, kann sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Ware bis zu ihrer endgültigen Bezahlung vorbehalten.
EinheitswertEinheitswert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er findet sich bei der Vermögens- und Grundsteuer.Besteuerungsgrundlage für die Besteuerung von Grundstücken ist der Einheitswert eines Grundstückes. Er wird in einem gesonderten Verfahren festgestellt (Einheitswertverfahren).
Das Finanzamt erteilt einen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid. Durch Anwendung eines Tausendsatzes wird ein Grundbetrag (Steuermeßbetrag) ermittelt und festgesetzt. Aufgrund des Einheitswertbescheides und Grundsteuermeßbescheides des Finanzamtes erhebt die Stadt oder Gemeinde nach Anwendung eines Prozentsatzes, (örtlicher Hebesatz) den Grundsteuerbetrag.
ErbbaurechtDas Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu erichten. Es ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und sogleich ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird.
ErschließungsbeitragVon der Gemeinde oder Stadt erhobener Beitrag für deren nicht gedeckten Aufwand für Erschließungsanlagen.
F
FolqeschädenFolgeschäden (nicht: Mangelfolgeschäden) sind Schäden, die mit dem schädigendem Ereignis in einem engen Zusammenhang (Ursachenzusammenhang) stehen.
Flurstück
Das Flurstück wird auch Katasterparzelle genannt. Es ist eine Bodenfläche die vermessungstechnisch in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke eine besondere Nummer erhält. Im Idealfall sind Grundstück und Flurstück identisch, doch meist ist ein Grundstück aus mehreren Flurstücken gebildet (das geht nicht umgekehrt).
G
Gebäudeabstandsfläche
Von oberirdischen Gebäuden freizuhaltende Flächen vor Außenwänden.
Elektronikversicherunq
Elektrische Anlagen und Geräte (Hardware) versichert gegen Diebstahl, Vandalismus: Brand u. a.
Generalübernehmer
Generalübemehmer ist ein Unternehmer, der sämtliche Bauleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Nachunternehmer (Subunternehmer) zur Bauerstellung auf einem Grundstück des Auftraggebers (Bauherrn) vergibt.
Geschäftsraum
Geschäftsraum ist jeder Raum, der nicht Wohnzwecken dient. Das sind
Geschäftsräume Läden, Lagerräume, Büroräume, Praxisräume, Gaststätten,
Werkstätten, Garagen.
Zu den Geschäftsräumen zählen, auch Wandaußen- und Dachflächen die
insbesondere zur Anbringung.von Schaukästen, Reklameseildem,
Lichtreklamen, Projektion von Filmen von dem Geschäftsinhaber benutzt
werden.
Geschoßflächenzahl
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) gibt das zulässige Verhältnis der Geschoßfläche zur Grundstück- fläche an.
Geschoßflächenzahl = Geschoßfläche : Grundstücksgröße
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt das zulässige Verhältnis der zu bebauenden Fläche zur gesamten Grundstücksgröße an.
Grundflächenzahl = Bebaubare Fläche : Grundstücksgröße
Grundschuld, Eigentümer
Eine Grundschuld (Grundpfandrecht) kann auch für den Eigentümer eines Grundstucks bestellt werden. Der Eigentümer hat dann ein Verwertungsrecht an der Sache. Er kann jedoch die Zwangsvollstreckung nicht zu seiner Befriedigung betreiben. Durch Bestimmungen im Gesetz also: Kraft Gesetzes entsteht eine Eigentümergrundschuld in folgenden Fällen:
- wenn die Forderung, zu deren Sicherheit eine Hypothek bestellt wurde, nicht entstanden ist, weil z.B. das Dariehen nicht ausgezahlt wurde. In einem solchen Fall wandelt sich die Hypothek (automatisch) in eine Eigentümergrundschuld um.
- soweit die Hypothekenforderung durch Zahlung oder auf sonstige Weise erlischt
- solange bei der Briefhypothek der Brief dem Gläubiger nicht übergeben ist.
Grundstücksfläche, Überbaubare
Anteil oder Bereich eines Baugrundstücks welcher bebaut werden darf. Die überbaubare Fläche ist im B-Plan durch Baulinie, Baugrenze oder alternativ durch die Bebauungstiefe festgelegt.
Erschließungsvertrag (Bau-GB),
Vertrag zur Übertragung. der-Erschließung von der Gemeinde auf einen Dritten.
H
I
J
K
Kosten für öffentliche Erschließung
Das sind die Kosten der öffentlichen Entwässerungs• und Versorgungsanlagen, sowie die Kosten öffentlicher Flächen (Straßen, Freiflächen, Parkplätze). Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen und Privatstraßen.
L
M
Modernisierung
Unter Modernisierung sind nur Maßnahmen zu verstehen, die ein bisher
nicht vorhandenes Ausstattungsmerkmal schafft, z.B. Wohnung hat
Einzelöfen und diese werden nun durch Zentralheizung ersetzt. Unter
Modemisierung versteht man Baumaßnahmen des Vermieters, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen.
Der Begnff der Gebrauchswerterhöhung ist weit auszulegen. Er umfaßt
sämtliche Maßnahmen des Vermieters, durch die die Nutzbarkeit der
Wohnung für den Mieter verbessert wird, weil das Wohnen bequemer,
sicherer, gesünder und / oder angenehmer wird.
Die Gebrauchswerterhöhung muß nachhaltig sein, d.h. von Dauer und
eindeutig spürbar sein. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so daß
es auf die Einstellung des einzelnen, konkret betroffenen Mieters nicht
ankommt. Jedoch muß in jedem Fall Nutznießer der Maßnahmen der Mieter
sein. Maßnahmen, die allein dem Vermieter zu Gute kommen, fallen unter
gar keinen Fall darunter.
N
O
P
Q
R
S
T
U
Umlegung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann die Stadt oder Gemeinde durch Umlegung die bebauten und unbebauten Grundstücke eines Gebietes in der Weise neu ordnen, daß für die Bebauung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Das Umlegungsverfahren bezweckt die Neugestaltung oder Erschließung bestimmter Gebiete.
V
Veränderungssperre
Beschluss der Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich, damit bestimmte Vorhaben nicht durchgeführt werden dürfen.
Grunderwerbskosten
Kosten, die zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis beim Kauf eines Grundstücks ,meist für den Käufer, entstehen.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein Haftungstatbestand aus dem Bereich der "unerlaubten Handlung", der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und von der Rechtsprechung aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelt worden ist.
Vergleichsmiete, Ortsübliche
ist der Mietzins, der die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde / Stadt oder vergleichbaren Gemeinden /Städten für (nicht preisgebundenen) Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.
Verkäufermarkt
Die Nachfrage ist größer als das Angebot; die überwiegende Marktmacht liegt daher beim Verkäufer.
Vermittlungsmakler
Der Vermittlungsmakler muss auf den möglichen Vertragspartner seines Auftraggebers - die andere Seite - mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses einwirken. Beratungen des Auftraggebers, Unterstützung im Verhältnis zu Dritten (z. B. Nachbarn, Kreditgebern) reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist stets die (erfolgreiche) Einwirkung auf den Willensentschluß des Vertragspartners. Die Möglichkeiten dafür sind vielgestaltig (Beschaffung entscheidungsfördernder Informationen, bloßes Zureden, Beihilfe zur Überbrückung von Meinungsverschiedenheiten etwa über den Kaufpreis
u. a.).
Verwirkung
Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird sondern von der Rechtsprechung aus § 242 BGB 'Treu und Glauben" als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung entwickelt worden ist. Sie besagt, daß ein Gläubiger, ohne daß Verjährung eingetreten ist, seine Forderungen gegen den Schuldner nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne rechtlich nicht mehr durchsetzen kann. Zum Zeitablauf müssen aber besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Es ist erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte durch sein Verhalten bei dem Schuldner den Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, der Anspruchverpflichtete sich auch darauf verlassen durfte und eingerichtet hat, so daß ihm die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann. Im Wohnungsmietrecht wird von den Amtsgerichten häufig (allerdings fälschlicherweise) die Vewirkung in typisierender Betrachtung schon nur nach Ablauf bestimmter Fristen bejaht, ohne daß der Mieter besonders dartun muß, er habe sich auf die Nichtgeitendmachung der Forderung eingerichtet.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (Grundstück), aber auch an Rechten und Forderungen, wird durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem Eventualkäufer bestellt.
Der Eigentümer kann die Sache (oder Forderung oder Recht) ohne Rücksprache auf das Vorkaufs-
recht an einen Dritten verkaufen, muß aber dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen.
Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht dem Verpflichteten (Eigentümer) gegenüber aus, kommt der Kaufvertrag zwischen den Verpflichteten und dem Vorkaufsberechtigen unter denselben Bedingungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Verzichtet der Vorkaufsberechtigte auf sein Recht, kann der Dritte das Eigentum an der Sache erwerben.
Vorkaufsrecht, das dringliche
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß der, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten das jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Das Vorkaufsrecht an einem Grundstück wird regelmäßig als Belastung des Grundstücks in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.
Vorkaufsrecht, gesetzliches
Ein Vorkaufsrecht kann auch kraft Gesetz entstehen. Es wird im Grundbuch nicht eingetragen.
Beispielsweise sind hier zu nennen:
Das Vorkaufsrecht des Miterben, der Gemeinden nach dem BauGB, Reichsheim-
stättengesetz zugunsten des Ausgebers, Reichssiedlungsgesetz zugunsten gemeinnütziger Siedlungsunternehmen, städtisches. Bauförderungsgesetz im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet zugunsten der Gemeinde, Denkmalschutzgesetz zugusten der Gemeinde.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht ruht auf dem Grundstück und ist nicht eingetragen.
Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 2 Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach Empfang der Mitteilung ausgeübt werden.
W
WerklieferliefervertragEin Werkliefervertrag liegt vor, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, das bestellte Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Es sei denn es ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen. Dann gelten die Vorschriften über den Werkvertrag. Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so gelten die Vorschriften über den Werkvertrag.
WerkvertragDer Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, das vesprochene Werk herzustellen und den Besteller des Werkes, im Gegenzug, zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Wohnung bzw. WohnraumDie Wohnung ist eine räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit von Räumen, die zur dauernden Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Haushalten einzelner oder mehrerer Personen technisch und sozial geeignet ist (DIN 283).
WohnungsbindungsgesetzBestimmungen über Belegungs- und Mietpreisbindung bei öffentlich geförderten Wohnungen.
X
Y
Z
|