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 Vermieterberatung24 - Vermieterlexikon - Gewerbevermietung

Gewerbe


Ein besonderer Teil der Vermietung ist das Gewerbevermietungsrecht oder die allgemeine Vernmietung von Gewerbeflächen an Freiberufler oder Gewerbetreibende. Grundsätzlich gilt hier NICHT das Wohnungsmietrecht sondern genau das was im Gewerbemietvertrag vereinbart wurde. Aber Ausnahmen bestätigen hier natürlich auch die Regel. Wir werden immer wieder auf solche Zusammenhänge hinweisen. Wichtig ist also bei der Vermietung von Gewerbeflächen ein guter und klar vormulierter Gewerbemietvertrag. Alle Vereinbarungen die hier getroffen wurden z.B. über Kündigungsfristen, Miethöhe, Renovierung Nutzungsart oder Konkurrenzausschluss sind bindent für den Vermieter und den Mieter. Sicher ist es daher günstig folgende Regeln bei Gewerbemietverträgen zu berücksichtigen:

Kündigungsfrist

Eine kurze Kündigungsfrist ist für Vermieter und Mieter ein Risiko, da beide Seiten schnell den Vertrag verlassen können und somit immer ein Druckmittel besteht. Zu lange Kündigungsfristen sind ebenfalls für beide Seiten Risikobelastet, wenn nicht alle anderen Bestandteile des Vertrags zur beiderseitigen Sicherheit klar geregelt sind. Also besser eine Kündigungsfrist von 6Monaten vereinbaren aber alle wichtigen dynamischen Regelungen auch flexibel gestalten. Wie etwa die:

Miethöhe (Gewerbemiete)

Hier gibt es eine sehr vorteilhafte Regelung für Vermieter und Gewerbemieter gleichermassen. Vereinbaren Sie doch einfach eine eine Umsatzmiete. Das geht etwa so, daß Sie mit dem Mieter vereinbaren das die Gewerbefläche bis zu einem Umsatz (nicht Gewinn!!!!) von x Euro 500,00 Euro monatlich beträgt. Pro 1000,00 Euro Umsatz mehr zahlt der Mieter beispielsweise 30,00 Euro mehr Miete. Das ganze ist ja leicht über die Umsatzsteuer zu kontrollieren. Vereinbaren Sie, daß der Mieter Ihnen seine Umsatzsteuervoranmeldungen in Kopie zusendet und dann den Umsatzsteuerjahresbescheid des Finanzamts jährlich dazu. Dann können Sie alle versteuerten Umsätze kontrollieren. Das ist für Mieter und Vermieter ein faire Lösung.

Renovierung

Vereinbaren Sie immer eine Einzugsrenovierung und nehmen Sie eine Klausel in den Mietvertrag auf wonach alle Einbauten und Umbauten von Ihnen genehmigt werden müssen und treffen Sie eine Regelung darüber ob diese nach Auszug wieder entfernt werden müssen. Bei einem Banktresor beispielsweise kann das sonst nämlich ins Geld gehen wenn der Vermieter diesen dann auf eigen Kosten wieder entfernen muss.

Schönheitsreparaturen

Regeln Sie wer die Schönheitsreparaturen übernimmt. Hier gilt nämlich wenn es keine Regelung gibt muss der Mieter diese nicht ausführen und Sie bekommen Ihre Gewerbefläch eventuell in schlechtem ungepflegtem Zustand zurück. Daher möglichst genau ausführen wer welche Schönheitsreparaturen und auch Kleinreparutern macht oder bezahlt. Hier dürfen wie im Mietrecht keine starren Fristen vereinbart werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nämlich im Mai 2006 entschieden, dass eine starre Fristenregelung auch bei gewerblichen Mietverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ist (Aktenzeichen: 10 U 174/05). Also immer drauf achten das die Fristen wann Schönheitsreparaturten auszuführen sind nicht starr sonder nach Bedarf vormuliert sind.

Konkurrenzklausel konkurenz

Wer pauschal vereinbart im selben Gebäude oder gar in der Nachbarschaft in seinen weiteren Mieteinheiten keine gleichgearteten Betriebe aufzunehmen der läuft Gefahr seine Gewerbemieteinheiten unvermietbar zu machen. Vereinbaren Sie möglichst keine Regelung dieser Art oder zählen Sie genau auf welche Gewerbearten nicht und in welchem Umkreis vermietet werden dürfen.






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