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Vermieterberatung24 - Vermieterkosten - Kostenumlage
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Was ist bei Umlagen, Nebenkosten und Betriebskosten auf den Mieter umlegbar?Hierzu
gibt es klare Aussagen des Gesetzgebers, die aber häufig
interpretierbar sind und daher nur begrenzt selbsterklärend sind.
Zuerst einmal muß eine gültige Vereinbarung zur Umlage im Mietvertrag
aufgenommen sein.Die Betriebskostenverordnung läst die Verteilung der folgenden Kosten zu:
- öffentliche Lasten (Grundsteuer);
- Kosten der Wasserversorgung;
- Kosten der Entwässerung;
- Kosten der Heizung;
- Kosten der Warmwasserversorgung;
- Kosten des Aufzugbetriebs;
- Straßenreinigung; Müllbeseitigung;
- Gebäudereinigung;
- Ungezieferbekämpfung;
- Gartenpflege;
- Treppenhausbeleuchtung;
- Schornsteinreinigung;
- Sach und Haftpflichtversicherungen;
- Hauswartkosten;
- Betrieb von Antennenanlage oder Kabelnetzanschluß;
- Betrieb von Wascheinrichtungen und
- sonstige Betriebskosten.
Diese
Aufstellung gibt aber nur einen groben Überblick. Wer hier unerfahren
ist, kann oft teure Fehler bei der Berechnung machen.
Wir werden Ihnen hier einige Sonderfälle beschreiben:
Baumfällungwichtig
ist hier wie bei den meißten anderen Betriebskosten auch: handelt es
sich um eine regelmässig anfallende Tätigkeit (Wartung) oder eine
unregelmässig anfallende Tätigkeit (Instandhaltung). Ein regelmässig
anfallender Rückschnitt eines Baums (jedes Jahr, alle zwei Jahre, alle
drei Jahre oder Frühjahr und Herbst) ist somit als Wartung zu werten.
wartung ist auf die Mieter umlegbar. Handelt es sich um eine
Baumfällung ist diese nicht regelmässig sondern entgültig und somit in
keinem Fall umlegbar.
Zugang der BetriebskostenabrechnungEine
Betriebskostenabrechnung muß bis zum 31.12. des Jahres welches auf das
Abrechnungsjahr folgt zugegangen sein. Die Abrechnung der
Betriebskosten des Jahres 2005 (Kosten die im Jahr 2005 angefallen
sind) muß bis zum 31.12.2006 zugestellt sein. Rein nach dem Gesetz muß
die Abrechnung auch nur mitgeteilt werden (telefonisch?). Da der
Vermieter dann aber nicht beweisen kann, daß er die Abrechnung
rechtzeitig mitgeteilt hat und da der Mieter diese mündliche Mitteilung
nicht angemessen überprüfen kann muß der Vermieter die Abrechnung
rechtzeitig an den Mieter versenden. Sendet der Vermieter die
Abrechnung rechtzeitig ab und kommt die Abrechnung auch nicht als
unzustellbar zurück, kann der Vermieter davon ausgehen das die
Betriebskostenabrechnung (Umlagenabrechnung, Nebenkostenabrechnung)
fristgerecht zugegangen ist. Das Landgericht Leipzig hat hier die
Vermieterposition durch ein Urteil vom 6.09.2006 (Aktenzeichen: 163 C
4723/05) eindeutig gestärkt.
Nachforderung ist RechtensWeist
der Vermieter die rechtzeitige Absendung eine Nebenkostanabrechnung
nach, kann er auch nach verstreichen der Abrechnungsfrist von einem
Jahr die Zahlung der Nachzahlung vom Mieter rechtswirksam verlangen
sagt das Amtsgericht Bonn am 7.4.2006 mit Aktenzeichen 10 C 388/05.
Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Verband oder einem Rechtsanwalt nach
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