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 Vermieterberatung24 - Urteilsübersicht

 Kündigungsausschluß
10.02.2011

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter und Vermieter am 27.06. einen Mietvertrag geschlossen, in dem als Mietbeginn der 01.07. genannt wurde. Im Mietvertrag wurde ein wechselseitiger Kündigungsverzicht für 4 Jahre ausgemacht, eine Kündigung sollte erst nach Ablauf dieser vier Jahre möglich sein.

Der BGH legte nun fest, dass ein Kündigungsausschluss nur dann wirksam ist, wenn er für den Mieter zeitlich erträglich ist, und zog die Grenze bei 4 Jahren. Die Frist beginnt bei Unterzeichnung und endet unter Einbeziehung der gesetzlichen Kündigungsfrist 3 Monate vor deren Ablauf. Kündigungsausschlüsse von mehr als 4 Jahren sind demnach unzulässig.



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