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 Vermieterberatung24 - Urteilsübersicht

 Konkludente Wohnflächenvereinbarung durch Inserat; BGH Urteil vom 23.06.2010 VIII ZR 256/0924.06.2010
10.08.2010

Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass der Mietvertrag selbst keine Angaben zur Wohnfläche enthielt. In einem Inserat hatte aber der Makler (oder Eigentümer) angegeben, die Wohnung habe ca. 76 m² und koste 890,00 DM plus Nebenkosten. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt die Mieterin eine Grundrissskizze und eine detaillierte Wohnflächenberechnung, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 46,45 m² ausgewiesen wurde.

Der BGH sah in dieser Fallkonstellation die konkludente Vereinbarung einer bestimmten Wohnfläche. Nach Auffassung des BGH haben die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf.

Konsequenz für Makler: wenn der Vermieter keinen Wert auf die Angabe einer bestimmten Wohnfläche im Mietvertrag legt, weil er ansonsten fürchtet, wegen der Unterschreitung der Wohnfläche mit Rückzahlungsansprüchen der Mieter überzogen zu werden, stellt dies für den Makler ein Problem dar. In Inseraten und Exposees gibt er regelmäßig Wohnflächen und auch Grundrisse an, da ansonsten an eine effektive Vermarktung der Wohnung gar nicht zu denken ist.

Makler sollten sich gegenüber dem Vermieter als ihrem Kunden diesbezüglich unbedingt haftungsfrei stellen. Durch eine spezielle Vereinbarung im Maklervertrag kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Makler berechtigt ist, gegenüber den Interessenten bestimmte Wohnflächenangaben zu machen und dass der Makler dem Kunden gegenüber für daraus folgende Schäden nicht haftbar gemacht werden darf, soweit sein Verschulden nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.



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