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 Vermieterberatung24 - Urteilsübersicht

 Mieterhöhung: Begründung durch Mietspiegel der Nachbargemeinde; BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 99/09
25.08.2010

Dabei sei nicht erforderlich, dass die Nachbargemeinde selbst den Mietspiegel aufgestellt habe, es reiche ein von den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter aufgestellter Mietspiegel aus.

Bei der Anwendung dieser Entscheidung auf eigene Mieterhöhungsverlangen ist äußerste Vorsicht geboten.

1. Der BGH hat keinen Zweifel daran gelassen, dass nur ein qualifizierter (also wissenschaftlich erstellter) Mietspiegel auch weiterhin allein eine gesetzliche Vermutungswirkung für die Richtigkeit der darin festgehaltenen Werte entfaltet. Der einfache Mietspiegel ist nichts weiter als ein Indiz dafür, welche Miethöhen in vergleichbaren Wohnungen der Gemeinde bestehen. Der Mieter kann im Prozess diese Indizwirkung dadurch erschüttern, dass er vorträgt, die den Mietspiegel aufstellenden Interessenverbände hätten keine ausreichende Sachkenntnis oder mangelhaftes Datenmaterial verwendet. Dies läuft dann im Rechtsstreit auf ein vom Gericht anzuforderndes Sachverständigengutachten hinaus, das den Rechtsstreit für den Vermieter vollkommen unwirtschaftlich macht.

2. Sie müssen sichergehen, dass die Nachbargemeinde, in welcher der einfache Mietspiegel erstellt worden ist, nach den allgemeinen Lebensumständen und dem Mietniveau mit Ihrer Gemeinde vergleichbar ist. Im vom BGH entschiedenen Fall ist das offensichtlich gelungen. Kriterien für eine Vergleichbarkeit sind beispielsweise die Infrastruktur, die Dichte von Behörden, Schulen, Kindergärten etc. sowie Einkaufsmöglichkeiten und die Anbindung an den Fernverkehr. 

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